Vermeidung und Kompensation als Instrumente des Wasserrechts
Der Wortschatz der praktischen Rechtssprache ist oftmals umfangreicher als jener der bloßen Gesetzessprache und kennt Termini, die den Gesetzen selbst fremd sind.
Der Wortschatz der praktischen Rechtssprache ist oftmals umfangreicher als jener der bloßen Gesetzessprache und kennt Termini, die den Gesetzen selbst fremd sind. So erwähnt das Grundgesetz den nur im einfachen Recht normierten Begriff der Verhältnismäßigkeit nicht, wiewohl der entsprechende Grundsatz sich in der Rechtsprechung längst zur maßgeblichen Schranken-Schranke hoheitlicher Grundrechtseingriffe entwickelt hat. Dieses Phänomen gilt auch für die in diesem Beitrag untersuchten Figuren der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, die die Umweltrechtsordnung bislang lediglich außerhalb des Wasserrechts, vor allem im Naturschutzrecht, explizit erwähnt. Die folgenden Ausführungen sollen nachweisen, dass diese Instrumente der Sache nach in begrenztem Umfang bereits im Rahmen des bestehenden Wasserwirtschaftsrechts zur Anwendung kommen, daneben aber auch noch weitergehende Potenziale für den Gesetzgeber bieten.
Autor(en)
Wolfgang Durner
Contentpartner
© UWP
Publikation
UWP 01 / 2026 (April 2026)
Verkaufspreis
€ 25,00