Ende der Abfalleigenschaft von Kunststoffabfällen – Notwendigkeit unionsweit harmonisierter End-of-Waste-Kriterien

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 den Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt vorgelegt, mit dem mit Wirkung zum 1.7.2026 unionsweit harmonisierte End-of-Waste-Kriterien (kurz: EoW-Kriterien) für Kunststoffabfälle erlassen werden sollen. Angesichts beträchtlicher Investitionen in Kunststoffrecycling, fortbestehender Rechtsunsicherheiten und heterogener nationaler Regelungen wird die Frage untersucht, ob unionsweit harmonisierte EoW?Kriterien für Kunststoffabfälle erforderlich sind oder ob der bislang verfolgte Ansatz mitgliedstaatlicher Regelungen und einzelfallbezogener behördlicher Entscheidungen ausreicht. Der Beitrag setzt sich darüber hinaus kritisch mit dem Entwurf des Durchführungsrechtsaktes auseinander.

Die Rechtsgrundlage für harmonisierte EoW-Kriterien bildet Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/851, der die Voraussetzungen normiert, unter denen Abfälle ihre Abfalleigenschaft verlieren.1 Nach Art. 6 Abs. 1 AbfRRL endet der Abfallstatus, wenn der Stoff oder Gegenstand ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und bestimmte Kriterien kumulativ erfüllt, insbesondere dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt oder eine Nachfrage existiert, er technische Anforderungen und Rechtsvorschriften für Produkte einhält und seine Verwendung nicht zu insgesamt schädlichen Auswirkungen auf Umwelt oder Gesundheit führt.
Autor(en)
Dr. Oliver Möllenstädt
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2026 (Juni 2026)
Verkaufspreis
€ 32,00