Das Abfallende in der Kreislaufwirtschaft (Teil 2)

Prüfung der Ersatzbaustoffverordnung und Anforderungen an eine Abfallende Verordnung für mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Die Etablierung einer Recycling-Gesellschaft erfordert klare Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft. Die vorliegende Untersuchung analysiert, inwieweit die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Grundlage für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Bau- und Abbruchabfälle dienen kann.
 
Die Prüfung zeigt, dass die EBV die Anforderungen des § 5 Abs. 2 KrWG nur teilweise erfüllt. Wesentliche Defizite bestehen bei der Bezeichnung der Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung, der abschließenden Benennung zulässiger Behandlungsverfahren und der Formulierung einer vollständigen Konformitätserklärung. Zudem beschränkt die EBV den Anwendungsbereich auf technische Bauwerke im Tiefbau und verhindert damit ein frühes Abfallende für Vorprodukte. 

Für eine effektive Abfallende-Verordnung werden folgende Anforderungen formuliert: Verzicht auf Beschränkungen der Zweckbestimmung, explizite Bezugnahme auf Abfallschlüssel des Kapitels 17 AVV, keine pauschalen Schadstoffgrenzwerte, sondern anwendungsbezogene Ableitung aus dem Produktrecht, und Ermöglichung eines frühen Abfallendes bereits für Vorprodukte. Die Verordnung muss als Gate-Point zwischen Abfall- und Produktrecht fungieren, ohne Sekundärprodukte gegenüber Primärprodukten zu diskriminieren. Eine Abstimmung mit den parallelen EU-Bemühungen ist erforderlich
Autor(en)
Hendrik Hilmer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2026 (Juni 2026)
Verkaufspreis
€ 32,00