Dokumentation von Bioabfallchargen und Konsequenzen für den praktischen Betrieb

Die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) von 2022 verpflichtet biologische Verwertungsanlagen, angelieferte Bioabfälle bereits vor der Behandlung auf Fremdstoffe zu kontrollieren und strengere Grenzwerte bezüglich des Kunststoffgehalts in die erste biologische Behandlungsstufe einzuhalten. Die BEM hat daraufhin zwei Verfahren zur Sichtkontrolle eingeführt: eine manuelle Fotodokumentation und ein KI-basiertes System mit Kameras, das den Flächenanteil von Fremdstoffen automatisch analysiert.

Alle Anlieferungschargen – gute wie schlechte – werden dokumentiert, um langfristig Qualitätstrends einzelner Lieferanten zu erkennen. Zeigt sich bei einem Lieferanten ein dauerhaft hoher Anteil schlechter Lieferungen, wird das Gespräch gesucht, um gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Eine Maßnahme ist die technische Aufbereitung durch Absiebung, wobei jedoch bis zu 25 % des Materials in eine nicht kompostierbare Überlauffraktion übergehen, die nur thermisch verwertet werden kann. Diese Aufbereitung und die Entsorgung der Überlaufmengen verursachen zusätzliche Kosten, weshalb für solche Chargen ein Aufpreis vereinbart wird. Eine generelle Zurückweisung einzelner Lieferungen ist aus praktischen Gründen kaum möglich, weshalb auf individuelle Kompromisslösungen gesetzt wird.
Autor(en)
Ulrike Kröner
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
Biomasse-Forum 2025 (November 2025)
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