Pflicht zur Alttextilien-Erfassung/-Verwertung

Seit dem 1.1.2025 sind die Städte, Gemeinden und Kreise in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 und S. 2 KrWG verpflichtet, im Rahmen der ihnen obliegenden Abfallentsorgungspflicht die getrennte Sammlung und Verwertung von Alttextilien durchführen.

Viele Städte und Gemeinden haben in der Vergangenheit mit der Erfassung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen begonnen. Bereits im Jahr 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 11.7.20171 ausdrücklich klargestellt, dass die Sammlung von Alttextilien zur Abfallentsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehört, weil es sich bei den Alttextilien um Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt. Es besteht somit grundsätzlich eine Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2025 (August 2025)
Verkaufspreis
€ 32,00