Aufkommen und EU-Meldepflicht für Lebensmittelabfälle

Gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) sollen Lebensmittelabfälle (LMA) verringert werden. Aufgrund dieser rechtlichen Bestimmungen musste Deutschland seiner erstmaligen Berichtspflicht zu LMA ab dem Berichtsjahr 2020 zum 30.06.2022 nachkommen und danach weiterhin jährlich die Masse der entstandenen LMA erfassen und der EU-Kommission berichten.

Gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 umfasst die Berichterstattung mindestens die Abfallcodes aus dem europäischen Abfallverzeichnis für Abfallarten, die in der Regel auch Lebensmittelabfälle umfassen. Die Definition von „Lebensmittel“ ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates beschrieben und umfasst Lebensmittel als Ganzes, entlang der gesamten Lebensmittelkette von der Erzeugung bis zum Verbrauch.
Die Berechnung des Lebensmittelaufkommens erfolgte durch Multiplikation der potenziell LMA-haltige Abfälle (vor AKO) mit den Abfallkoeffizienten (AKO) der jeweiligen Abfallart. Die Ermittlung des Abfallaufkommens der Sonstigen Abfallschlüssel erfolgte über Abfallkoeffizienten über einen Fragebogen bei Entsorgungsanlagen. Die Abfallkoeffizienten für die gemischten Siedlungsabfälle wurden durch direkte Messung (durch Wiegung an der Waage der Abfallentsorgungsanlagen) bzw. durch Analyse der Zusammensetzung der Abfälle (durch Abfallsortieranalysen) über die stoffliche Zusammensetzung des Hausmülls, des Bioabfalls und der Gewerbeabfälle bestimmt.

Autor(en)
Dr.-Ing. Bertram Zwisele, Juergen Gonser, Dr.-Ing. Michael Kern, Elke Kreowski
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
36. Abfall- und Ressourcenforum (2025) (April 2025)
Verkaufspreis
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