Kontroll- und Rückweisungswert in der kommunalen Ausschreibung von Bioabfällen
Der neu eingefügte § 2a BioAbfV zwingt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Ausschreibung einer Bioabfallbehandlung, Regelungen zur Fremdstoffentfrachtung vorzusehen.
Zunächst ist zu prüfen, wie hoch der Anteil der Gesamtkunststoffe bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen voraussichtlich ist. Abhängig von den Ergebnissen dieser Vorüberlegung ist zu entscheiden, ob dem beauftragten Entsorger für den Fall, dass er zur Zurückweisung berechtigt sein kann, einen Rücknahmeanspruch gegenüber dem Auftraggeber zuzustehen oder ob der Entsorger zugleich (optional) mit der Fremdstoffentfrachtung beauftragt wird. Kommt letztere Variante zum Tragen, muss entschieden werden, wie die Kosten der Vorbehandlung in die Wertung einfließen.
Autor(en)
Dr. Andreas Kersting
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
36. Abfall- und Ressourcenforum (2025) (April 2025)
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