Der neue § 6 WindBG: Go-To-Areas für die Windenergie
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WindBG neu ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von denVorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen, wenn die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einerWindenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird.
Am 28.3.2023 ist das ROG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden.1 Sein Art. 13, der nach Art. 15 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, beinhaltet den neuen § 6 WindBG, der Gebrauch macht von der Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 6 der EU-Notfallverordnung (VO (EU) 2022/2577), sog. Go-To- reas festzulegen, also Bereiche, in denen bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Prüfung des besonderen Artenschutzes nicht stattfindet. Von dieser Regelung verspricht sich die Ampel-Koalition eine erhebliche Beschleunigung des Ausbaus erneuerbaren Energien. Diese Einschätzung dürfte zutreffen, sind es doch gerade der Artenschutz und die diffizilen handwerklichen Feinheiten des UVP-Rechts, die Genehmigungsverfahren verzögern und Gerichtsverfahren – zumindest im ersten Anlauf – zum Erfolg verhelfen. Was bedeutet die neue Regelung in der Praxis und vor allem: Wo ist sie anwendbar?
Autorin: Anja Baars
Autorin: Anja Baars
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
UWP 01 / 2023 (Februar 2023)
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